Überwachungsbedürftige Anlagen
Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und
- Druckanlagen (Druckgeräte, Druckbehälter und Rohrleitungen).
Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen:
Art, Umfang und Fristen der Prüfungen überwchungsbedürftiger Anlagen sind in der BetrSichV festgelegt.
Nachfolgend haben wir für Sie einige Informationen zusammengestellt.
Autoklaven zur Sterilisation:
Druckbehälter von Kompressoren:
Rohrleitungen:
Versuchsautoklaven:
An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar x Liter beträgt (siehe auch Punkt 6.24 der BetrSichV). Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.